JudikaturVfGH

E3062/2020 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
07. Oktober 2020

Da das VfGG die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht selbst regelt, sind nach §35 VfGG die entsprechenden Bestimmungen der §§146 ff ZPO anzuwenden. §149 Abs1 ZPO sieht vor, dass zugleich mit dem Wiedereinsetzungsantrag auch die versäumte Prozesshandlung nachzuholen ist. Die Einschreiterin hat es jedoch verabsäumt, gleichzeitig mit ihrem Schriftsatz auch die versäumte Prozesshandlung (Beschwerdeeinbringung) nachzuholen.

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