JudikaturVfGH

G178/2020 (G178/2020-9) – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
06. Oktober 2020

Verfassungswidrigkeit der Wortfolge "bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht" in §33 Abs3 erster Satz VwGVG, BGBl I 33/2013; Inkrafttreten der Aufhebung mit Ablauf des 30.06.2021. Keine Aufhebung der übrigen Wortfolgen in §33 Abs3 erster Satz sowie §33 Abs4 VwGVG, BGBl I 33/2013.

Für die Rechtzeitigkeit des Rechtsbehelfs, der innerhalb von zwei Wochen ab Wegfall des Hindernisses bei der Einbringungsstelle einzubringen ist, ist der Zeitpunkt der erfolgten Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht maßgebend. Jedoch ist für den Antragsteller nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellbar, ob eine Vorlage der Beschwerde erfolgt ist oder (noch) nicht. Er müsste daher erforschen, wo die Beschwerde anhängig ist.

Vor dem Hintergrund, dass zum einen keine Verständigung der Parteien über die Vorlage der Beschwerde vorgesehen ist und zum anderen ein Anspruch auf eine rechtsförmliche Auskunft mit entsprechendem Nachweis zur Bescheinigung einer eingeholten Auskunft fehlt, entspricht die Regelung im Lichte des rechtsstaatlichen Prinzips nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen.

Dem Zweck, die Weiterleitung von Wiedereinsetzungsanträgen zwischen Behörde und Verwaltungsgericht zu vermeiden, steht zum einen die dem Antragsteller auferlegte Erforschungspflicht und zum anderen dessen Risiko gegenüber, den Wiedereinsetzungsantrag rechtzeitig bei der richtigen/zuständigen Stelle einzubringen. Für den VfGH ist keine sachliche Rechtfertigung für die mit der Regelung verbundenen nachteiligen Auswirkungen für den Antragsteller ersichtlich.

Kein untrennbarer Zusammenhang zwischen §33 Abs3 erster Satz und Abs4 VwGVG: §33 Abs3 erster Satz VwGVG regelt, wo ein Wiedereinsetzungsantrag einzubringen ist; demgegenüber legt Abs4 leg cit die davon zu unterscheidende Zuständigkeit fest, über diesen Wiedereinsetzungsantrag (mit Bescheid bzw Beschluss) zu entscheiden.

(Anlassfall E817/2019, E v 06.10.2020, Aufhebung der angefochtenen Entscheidung).

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