V342/2020 (V342/2020-8) – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Gesetzwidrigkeit des §6 der 1. Verordnung des Landesvorstandes der Kärntner Jägerschaft vom 29.11.2018, LGS-ABSR/23911/35/2018, mit der die Abschussrichtlinien erlassen werden.
Mit der Verordnungsermächtigung des §56 K-JG wird der Landesvorstand der Kärntner Jägerschaft lediglich ermächtigt, Richtlinien für die Erreichung der in Satz 2 leg cit genannten Ziele - wie etwa ein ausgeglichenes Geschlechterverhältnis oder einen richtigen Altersaufbau des Wildstandes - zu erlassen, die bei der konkreten Abschussplanung nach den Bestimmungen des §57 K-JG einzuhalten sind.
§6 der Abschussrichtlinien 2019 sieht mit dem sogenannten "Zusätzlichen Abschuss" auf Verordnungsebene eine weitere Möglichkeit der Abschussfreigabe vor, die zur Abschussplanung nach §57 K-JG hinzutritt.
Dies betrifft nicht nur §6 Abs3 der Abschussrichtlinien 2019 und die darin vorgesehene gesonderte Freigabe durch den Bezirksjägermeister von Hirschen der Klasse I, II und III-mehrjährig, sondern die gesamte Regelung des §6 der Abschussrichtlinien 2019. Unabhängig von einer gesonderten Freigabe durch den Bezirksjägermeister sieht auch §6 Abs2 der Abschussrichtlinien 2019 in Bezug auf Rotwildtiere, Gams- und Rehwild eine weitere Möglichkeit der Abschussfreigabe vor, die in der abschließenden Regelung der Abschussplanung nach den §§55 ff K-JG nicht vorgesehen ist. Dem in Prüfung gezogenen §6 der Abschussrichtlinien 2019 fehlt die gesetzliche Grundlage iSd Art18 Abs2 B-VG, weil weder §56 K-JG noch eine andere Vorschrift des K-JG eine solche bieten.
Soweit der Landesvorstand der Kärntner Jägerschaft vorbringt, dass mit der Möglichkeit des "Zusätzlichen Abschusses" auf unvorhersehbare Änderungen der Verhältnisse reagiert werden soll, ist auf die im K-JG dafür vorgesehenen Instrumente gemäß §57 Abs12 K-JG sowie §72 K-JG zu verweisen.
(Anlassfall E v 22.09.2020, E317/2020, Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses).