Rückverweise
Der VfGH verkennt das Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers im Hinblick auf §40 Abs8 Stmk BauG angesichts des Verhaltens der Behörde nicht, sieht sich jedoch nicht veranlasst, aus diesem Grund von seiner Judikatur abzugehen. Dem Antragsteller steht ein zumutbarer Weg, seine Bedenken an den VfGH heranzutragen, nämlich insoweit offen, als er eine Bauplatzerklärung gemäß §18 Stmk BauG beantragen und die allfällige Verweigerung derselben vor dem Verwaltungsgericht bekämpfen kann. In diesem Verfahren wäre der hier angefochtene Flächenwidmungsplan präjudiziell.