Weder Art144 B-VG - dieser bezieht sich nur auf Erkenntnisse und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte - noch eine andere Rechtsvorschrift räumt dem VfGH die Zuständigkeit ein, Bescheide auf Grund einer an ihn gerichteten Beschwerde zu überprüfen. Auch ein Fall des Art141 Abs1 litj B-VG liegt nicht vor.
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