G163/2019 ua (G163/2019-19 ua) – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Aufhebung der Wort- und Ziffernfolge "von 5 000" betreffend eine Mindeststrafe nach §120 Abs1b Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl I 145/2017 auf Grund eines - zulässigen - Gerichtsantrags des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg (LVwG) wegen Verletzung des aus dem Gleichheitsgrundsatz abgeleiteten Sachlichkeitsgebots.
Die mit BGBl I 145/2017 nun festgesetzte Mindeststrafe in §120 Abs1b FPG von € 5.000,-, die über einen Fremden bei Vorliegen der Voraussetzungen des §120 Abs1b FPG (Ahndung jedes Verstoßes gegen die Verpflichtung zur unverzüglichen Ausreise) jedenfalls zumindest zu verhängen ist, differenziert im Sinne des Erkenntnisses VfSlg 19351/2011 weiterhin nicht hinreichend. Wie die den Anträgen des LVwG zugrunde liegenden Fälle nämlich zeigen, unterliegen die verschiedenen Konstellationen des §120 FPG Mindeststrafsanktionen, ohne die verwirklichten unterschiedlichen Unwertgehalte hinreichend zu berücksichtigen. Eine Anwendung des §20 VStG oder etwa des §45 Abs1 Z4 VStG, die durch eine begünstigende Rücksichtnahme auf bestimmte Umstände in einzelnen Fällen ein Unterschreiten der Mindeststrafe bzw ein Absehen von einem Strafverfahren ermöglichen, vermag die durch die Mindeststrafe von € 5.000,- in §120 Abs1b FPG bewirkte im Verhältnis zu den sonstigen in §120 FPG enthaltenen Straftatbeständen und Strafdrohungen unzureichende Differenzierung nicht zu rechtfertigen. Die rechtlich notwendige Differenzierung vermag nach Wegfall der Mindeststrafe in §120 Abs1b FPG hingegen die Rechtsprechung zu leisten.