JudikaturVfGH

E3783/2019 ua – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
05. März 2020

Der von einem Rechtsakt Belastete muss frei in der Entscheidung darüber sein, ob er Rechtsbehelfe ergreift, oder nicht. Es würde daher §35 AVG ein verfassungswidriger Inhalt unterstellt, umfasste der Tatbestand der offenbar mutwilligen Inanspruchnahme der Behörde die Einbringung einer - im Übrigen - zulässigen Beschwerde, die sich gegen alle, und nicht bloß gegen einzelne belastende Spruchpunkte eines angefochtenen Bescheides richtet. Die dem Rechtsschutzwerber zustehende Möglichkeit, sich durch die Einbringung von Rechtsmitteln gegen ihn belastende staatliche Akte zu wehren, darf - vom echten Rechtsmissbrauch abgesehen - nicht durch das Mittel der Mutwillensstrafe beeinträchtigt werden.

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