Der Antragsteller hatte als Betroffener der strafgerichtlichen Entscheidung des OLG Linz die Möglichkeit, Beschwerde wegen Verletzung des Grundrechtes auf persönliche Freiheit an den OGH zu erheben und in diesem Verfahren verfassungsrechtliche Bedenken gegen - die in diesem Verfahren präjudizielle Bestimmung des - §1 Abs2 GrundrechtsbeschwerdeG über die ordentlichen Gerichte an den VfGH heranzutragen. Damit stand dem Antragsteller ein anderer zumutbarer Weg zur Geltendmachung seiner Bedenken gegen §1 Abs2 GrundrechtsbeschwerdeG offen.
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