JudikaturVfGH

A28/2019 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
25. Februar 2020

Der VfGH geht unter (nach §35 VfGG sinngemäßer) Anwendung des §41 Abs2 ZPO iVm §7 Abs2 RATG schon alleine auf Grund der von der beklagten Partei nicht (durch entsprechende Bescheinigungsmittel) ausreichend substantiierten Bestreitung des Streitwertes davon aus, dass der Streitwert der von der klagenden Partei in Höhe von insgesamt € 1.187,- nicht zu hoch bewertet wurde. Der klagenden Partei sind insoweit die beantragten Kosten zuzusprechen.

Die Klagseinschränkung ist als kurzer Schriftsatz iSd TP 1 RATG zu qualifizieren; die Bemessungsgrundlage ist in Anwendung des §12 Abs4 RATG mit € 593,50 festzulegen. Der klagenden Partei sind demgemäß Kosten für die Klagseinschränkung in Höhe von € 9,20, einfacher Einheitssatz

(€ 5,52) sowie der ERV-Zuschlag in Höhe von € 2,10, zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von 20 % (€ 3,36), sohin insgesamt € 20,18 zuzusprechen.

Die Replik der klagenden Partei war angesichts der Tatsache, dass die beklagte Partei die Bewertung des Streitgegenstandes bestritten hatte, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung geeignet. Entgegen der Ansicht der klagenden Partei ist der Schriftsatz jedoch nicht nach TP 3C RATG, sondern nach TP 2 RATG zu bewerten, weswegen ihr zusätzlich Kosten in Höhe von € 43,70, einfacher Einheitssatz (€ 26,22) und ein ERV-Zuschlag in Höhe von € 2,10, zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von 20 % (€ 14,40), sohin insgesamt € 86,42 zuzusprechen sind.

Der klagenden Partei sind insgesamt € 867,11 an Prozesskosten zuzusprechen; das Mehrbegehren an Prozesskosten ist abzuweisen.

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