JudikaturVfGH

E7/2020 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
24. Februar 2020

Das Kollegium der Volksanwaltschaft, das die Beschwerde an den VfGH seinerseits nach Aufhebung der - mit Erkenntnis des VwGH vom 26.06.2019, Ro 2018/03/0009, als Bescheid qualifizierten - Entscheidung des Kollegiums der Volksanwaltschaft über die Abberufung eines Kommissionsmitgliedes erhob, wird im vorliegenden Fall als Verwaltungsorgan des Bundes tätig. Für ein solches kann aber die Legitimation zur Beschwerdeführung vor dem VfGH mangels Möglichkeit der Verletzung in einem subjektiven Recht aus Art144 B-VG nicht hergeleitet werden. Da auch sonst keine verfassungsgesetzliche Rechtsgrundlage für die Einräumung einer Beschwerdelegitimation an das Kollegium der Volksanwaltschaft besteht, ist die Beschwerde mangels Legitimation gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Rückverweise