JudikaturVfGH

G260/2019 ua – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
11. Dezember 2019

Mit der Zurückweisung eines Antrages auf Einstellung des Strafverfahrens wird - wie auch bei der Abweisung eines solchen Antrages nach §108 StPO im Stadium des Ermittlungsverfahrens - nicht endgültig über eine Rechtssache abgesprochen. Soweit sich die verfassungsrechtlichen Bedenken der Antragsteller gegen im Hauptverfahren anwendbare Bestimmungen wenden, kann die behauptete Verfassungswidrigkeit mit (Partei-)Antrag aus Anlass eines Rechtsmittels gegen die Entscheidung in der Hauptsache geltend gemacht werden.

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