Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung "des §93 (1) und (1a) StVO und in eventu des §92 (1) StVO" wegen Bestehens eines zumutbaren anderen Weges.
Es steht dem Antragsteller offen, gestützt auf §93 Abs4 StVO 1960 einen Antrag auf Einschränkung der aus §93 Abs1 StVO 1960 erfließenden Verpflichtung zu stellen und nach Erschöpfung des Instanzenzuges die dazu ergangene Entscheidung des zuständigen Verwaltungsgerichtes (LVwG) sodann nach Art144 B-VG zu bekämpfen. Im Verfahren vor einem LVwG steht dem Antragsteller zudem die Möglichkeit offen, seine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die anzuwendenden Gesetzesbestimmungen vorzutragen und das gemäß Art140 Abs1 Z1 lita B-VG antragsberechtigte LVwG zur Antragstellung an den VfGH zu veranlassen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden