Der VfGH hat stets die Auffassung vertreten, dass die dem Verein im Liquidationszeitraum zukommende Rechtspersönlichkeit eine insoweit eingeschränkte ist, als sie zum Zweck der Liquidation erforderlich bzw auf die Verwaltung und Verwertung des Vereinsvermögens gerichtet ist. Erst die Eintragung der Beendigung der Abwicklung führt zur Vollbeendigung des Vereins, erst zu diesem Zeitpunkt verliert der Verein vollständig seine Rechtsfähigkeit. Im Fall der notwendigen Abwicklung eines Vereins muss als Publizitätsakt die Eintragung der Beendigung der Abwicklung im Vereinsregister noch zur Erlassung des Auflösungsbescheides und dessen Eintragung im Zentralen Vereinsregister hinzutreten, um von einem "rechtskräftig aufgelösten" Verein ausgehen zu können. Ist die Vollbeendigung des Vereins mangels Eintragung der Beendigung der Abwicklung noch nicht eingetreten, können einzelne Vereinsmitglieder (noch) keine Beschwerde erheben. Aus diesen Gründen sind der vom Verein gewählte Abwickler (Zweitbeschwerdeführer) und die Vereinsobfrau (Drittbeschwerdeführerin) vorliegend (noch) nicht beschwerdelegitimiert.
Die fehlende Legitimation des Vereins, Beschwerde an den VfGH zu erheben, ergibt sich - ungeachtet der Frage, ob jener durch die außerordentliche Generalversammlung vom 27.06.2019 überhaupt noch gemäß §28 VerG aufgelöst werden und im Zuge dessen der Zweitbeschwerdeführer als Abwickler bestellt werden konnte, sodass dieser als vertretungsbefugte Person in das Zentrale Vereinsregister eingetragen hätte werden müssen - schon allein daraus, dass der den Erstbeschwerdeführer vertretende Zweitbeschwerdeführer selbst in der Funktion als wirksam bestellter Abwickler die Verletzung in verfassungsgesetzlich gesetzlich gewährleisteten Rechten - insbesondere der Vereinsfreiheit - auf Grund der behördlichen Auflösung des Vereins nicht geltend machen kann, da sich die Vertretungsbefugnis des Abwicklers bloß auf die mit der Abwicklung zusammenhängenden Angelegenheiten erstreckt. Der erstbeschwerdeführende Verein hätte sein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht auf Vereinsfreiheit durch die Obfrau geltend machen müssen.
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