G198/2019 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Wie der VfGH bereits in seiner E v 21.09.2017, G83/2017, ausgesprochen hat, ist bei systematischer Auslegung des angefochtenen §112 StPO - zumindest - §111 Abs1 StPO mitzuberücksichtigen, wonach jene Person zur Herausgabe verpflichtet ist, die die sicherzustellenden Gegenstände und Vermögenswerte in ihrer Verfügungsmacht hat. Denn angesichts dieser Vorschrift würde sich - im Fall der Aufhebung nur der Ausnahmeregelung des §112 StPO - nichts an der allgemeinen Herausgabepflicht gemäß §111 Abs1 StPO ändern, die dann ohne die in §112 StPO verankerte Ausnahme gelten würde. Die von der Antragstellerin behauptete Verfassungswidrigkeit der Gesetzeslage würde daher durch die beantragte Aufhebung des §112 StPO nicht beseitigt werden.