E1944/2019 ua – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) stellt zunächst ausdrücklich fest, dass es sich bei den Beschwerdeführern um Sufisten handelt. Mit dem darauf gestützten Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer setzt sich das BVwG aber an keiner Stelle der Entscheidung auseinander, sondern führt lediglich allgemein aus, dass keiner der Beschwerdeführer Gründe für eine asylrelevante Verfolgung habe glaubhaft machen können und keine Verfolgungsgefahr wegen der Zugehörigkeit zur islamisch-sunnitischen Glaubensgemeinschaft bestehe. Dies obgleich sowohl das vom BVwG herangezogene "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zum Irak vom 20.11.2018 als auch der zum Entscheidungszeitpunkt vorhandene EASO-Bericht zum Vorgehen staatlicher und nicht-staatlicher Akteure gegen Einzelpersonen vom März 2019 Gefahren und Risiken für Angehörige von religiösen Minderheiten aufzeigen.
Soweit das BVwG nunmehr in seiner Gegenschrift ausführt, das Vorbringen im Hinblick auf die Anhängerschaft zum Sufismus sei nicht glaubhaft gewesen und unterliege dem Neuerungsverbot des §20 BFA-VG, ist darauf hinzuweisen, dass die Feststellung, die Beschwerdeführer seien Sufisten, dem Erkenntnis zugrunde gelegt wurde und die Beschwerdeführer im gesamten Verfahren eine Verfolgung aus religiösen Gründen vorgebracht haben. Da es das BVwG unterlassen hat, sich mit einem zentralen Aspekt des Fluchtvorbringens auseinanderzusetzen, hat es seine Entscheidung mit Willkür belastet.