E1138/2019 ua – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) gibt in seinem Erkenntnis zwar Länderberichte zur Situation von Kindern im Irak wieder, unterlässt es jedoch, sich konkret damit auseinander zu setzen, ob der zum Zeitpunkt der Entscheidung zwölfjährigen Drittbeschwerdeführerin im Fall einer Rückkehr eine Verletzung ihrer gemäß Art2 und Art3 EMRK gewährleisteten Rechte droht. Wenngleich das BVwG die Minderjährigkeit der Drittbeschwerdeführerin im Rahmen seiner Abwägung nach Art8 EMRK berücksichtigt, lässt es diese bei der Prüfung nach Art2 und Art3 EMRK außer Acht. Die Entscheidung des BVwG ist daher hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Drittbeschwerdeführerin begründungslos ergangen.
Soweit das angefochtene Erkenntnis die Nichtzuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten an die minderjährige Drittbeschwerdeführerin und - daran anknüpfend - die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung bzw der Abschiebung in den Herkunftsstaat Irak unter Setzung einer Frist für die freiwillige Ausreise ausspricht, ist es somit mit Willkür behaftet. Dieser Mangel schlägt gemäß §34 Abs4 AsylG 2005 auf die Entscheidung betreffend den Zweitbeschwerdeführer durch und belastet auch diese mit (objektiver) Willkür. Daher ist das Erkenntnis auch betreffend den Zweitbeschwerdeführer - im selben Umfang wie hinsichtlich der Drittbeschwerdeführerin - aufzuheben). Da das BVwG bei der Abwägung nach Art8 EMRK im Rahmen der Beurteilung der Rückkehrentscheidung davon ausgeht, dass die Familienangehörigen der erweiterten Familie gleichermaßen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen sind, und die Drittbeschwerdeführerin nach dem Tod ihrer Mutter bei der Erstbeschwerdeführerin aufgewachsen ist und diese daher für die Drittbeschwerdeführerin de facto die Rolle der Mutter angenommen hat, erfordert der Zusammenhang dieser Entscheidungen auch die Aufhebung des Erkenntnisses betreffend die Erstbeschwerdeführerin im selben Umfang wie hinsichtlich der Drittbeschwerdeführerin.
Im Übrigen: Ablehnung der Beschwerde hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten.