E4948/2018 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) bezieht in die Abwägung mit ein, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet ist und mit ihr in einem gemeinsamen Haushalt lebt. Es wären jedoch auch die näheren persönlichen Umstände der Zumutbarkeit der Übersiedelung der österreichischen Ehegattin in das Heimatland des Beschwerdeführers zu untersuchen gewesen. Das BVwG stellt zur Situation der Ehefrau zwar fest, dass diese seit knapp neun Jahren (mit kleineren Unterbrechungen von wenigen Monaten) und auch aktuell Arbeitslosengeld, Notstandshilfe bzw Überbrückungshilfe beziehe und sie eine Arbeitsstelle sohin nicht aufgeben müsse und der Beschwerdeführer und seine Ehefrau zur Lebenserhaltung auch in Nigeria einer beruflichen Tätigkeit nachgehen könnten. Im Übrigen hält das BVwG in seinem Erkenntnis lediglich pauschal fest, dass es der Ehefrau unter den gegebenen Umständen möglich und auch zumutbar sei, mit dem Beschwerdeführer nach Nigeria zu übersiedeln, um dort ihr Familienleben fortsetzen zu können.
Damit unterlässt es das BVwG aber, die persönlichen Umstände der Zumutbarkeit der Übersiedelung der Ehegattin in das Heimatland des Beschwerdeführers aus verfassungsrechtlicher Sicht hinreichend zu untersuchen. Dies hätte erfordert, sich anhand aktueller Länderberichte mit der Situation von Frauen und von Fremden in Nigeria auseinander zu setzen und diese in Bezug zur konkreten Situation des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau zu setzen.