JudikaturVfGH

E1889/2019 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
26. Juni 2019

Mit den Ausführungen, dass das Grundrecht auf Gleichbehandlung vor dem Gesetz "geltend zu machen" sei und eine rechtsirrige Anwendung der Bestimmungen über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorliege sowie dem Antrag, das Erkenntnisses des Bundesfinanzgerichtes aufzuheben, enthält die vorliegende Beschwerde - entgegen der (im Zusammenhang mit §15 Abs2 VfGG heranzuziehenden) Bestimmung des §82 Abs4 Z2 VfGG, wonach eine solche (insbesondere) den Sachverhalt genau darzulegen hat - keine Darstellung des relevanten Sachverhaltes. Nach der Rsp des VfGH ist das gänzliche Fehlen derartiger notwendiger Beschwerdeelemente nicht als bloßes Formgebrechen, sondern als inhaltlicher Mangel der Beschwerde zu beurteilen, der einer Verbesserung nach §18 VfGG nicht zugänglich ist.

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