Die am 08.04.2019 gemäß Art144 Abs1 B-VG eingebrachte Beschwerde erfolgte rechtzeitig, sodass der diesbezügliche Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückzuweisen ist, da der Beschwerdeführer gemäß §146 Abs1 ZPO keine Prozesshandlung versäumt hat. (Zustellung durch Aushändigung des Erkenntnisses am 25.03.2019; keine Zustellung mangels schriftlicher Verständigung über die Hinterlegung in einem dafür vorgesehenen offenen Fach eines Studentenwohnheims; im Übrigen: Ablehnung der Behandlung der Beschwerde).
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