E1183/2019 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Leitsatz
Zurückweisung einer Beschwerde mangels Darstellung des relevanten Sachverhalts; gänzliches Fehlen des Sachverhalts ist kein bloßes Formgebrechen, sondern ein – einer Verbesserung nicht zugänglicher – inhaltlicher Mangel
Die Ausführungen der vorliegenden, auf Art144 B‑VG gestützten Beschwerde erschöpfen sich darin, das Grundrecht auf Gleichbehandlung vor dem Gesetz "geltend zu machen", eine rechtsirrige Anwendung der Bestimmungen über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu behaupten und die Aufhebung des der Beschwerde beigelegten Erkenntnisses des Bundesfinanzgerichtes zu beantragen.
Damit enthält die vorliegende Beschwerde – entgegen der (im Zusammenhang mit §15 Abs2 VfGG heranzuziehenden) Bestimmung des §82 Abs4 Z2 VfGG, wonach eine solche (insbesondere) den Sachverhalt genau darzulegen hat – keine Darstellung des relevanten Sachverhaltes. Nach Rsp des VfGH ist das gänzliche Fehlen derartiger notwendiger Beschwerdeelemente nicht als bloßes Formgebrechen, sondern als inhaltlicher Mangel der Beschwerde zu beurteilen, der einer Verbesserung nach §18 VfGG nicht zugänglich ist.
(Vgl auch B v 26.06.2019, E1245/2019).