Keine Bedenken gegen §10 Abs1 Z7, Abs1b und Abs5 StbG und keine hinreichende Aussicht auf Erfolg der Beschwerde: Die Bestimmungen stellen in Konstellationen, in denen eine Erwerbstätigkeit des Fremden zur Sicherung seiner Selbsterhaltungsfähigkeit altersbedingt nicht mehr erwartet werden kann, darauf ab, dass der Fremde im erwerbsfähigen Alter - insbesondere durch den Erwerb entsprechender Pensionsansprüche - für seinen Erhalt im Alter vorgesorgt hat (zur Berücksichtigung gemäß §10 Abs5 StbG s VwGH 28.10.2009, 2007/01/0295). Im Lichte von VfSlg 19732/2013 ist dabei gegebenenfalls auch zu prüfen, ob dem Fremden eine solche Vorsorge aus den in §10 Abs1 Z7 iVm Abs1b StbG genannten Gründen nicht möglich war. Es stellt keine Benachteiligung auf Grund des Alters dar, wenn in diesem Sinn für die Selbsterhaltungsfähigkeit im Alter auf eine entsprechende Vorsorge in Zeiten altersbedingt zumutbarer Erwerbstätigkeit abgestellt wird. Fragen einer Diskriminierung auf Grund des Alters stellen sich aus dem Blickwinkel des vorliegenden Falles hinsichtlich der das angefochtene Erkenntnis tragenden Rechtsgrundlagen daher von vornherein nicht.
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