JudikaturVfGH

E673/2019 ua – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
12. Juni 2019

Aus §35 Abs1 VfGG iVm §39 ZPO ergibt sich, dass das Verschulden des Bevollmächtigten eines Beschwerdeführers einem Verschulden der Partei selbst gleichzuhalten ist. Das Versäumnis des bevollmächtigten Rechtsberaters, die Antragsteller rechtzeitig vom Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) zu informieren, stellt keinen geringfügigen Fehler dar, der gelegentlich auch einem sorgfältigen Menschen unterläuft. Zustellung des Informationsschreibens betreffend die Rechtsmittelbelehrung zudem vor dem Ende der Rechtsmittelfrist.

Im Übrigen: Zurückweisung der Beschwerde als verspätet.

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