V12/2019 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Abweisung des - zulässigen - Antrags des Landesverwaltungsgerichts Steiermark (LVwG) auf Aufhebung der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Leoben vom 10.04.2017, ZBHLN-11.0-55/2017 - 02, betreffend der in Plan C dargestellten Geschwindigkeitsbeschränkung von 80 km/h, Richtungsfahrbahn Spielfeld Bereich Nordportal des Gleinalmtunnels, von km 137,650 bis km 139,750 (Bestand Nordportal Gleinalmtunnel) in der Gemeinde 8770 Sankt Michael in der Obersteiermark im Bereich der A9 im Zeitraum vom 20.04.2017 bis 15.12.2017 (Gerichtsantrag).
Für den Fall der Durchführung von Arbeiten auf oder neben der Straße gemäß §43 Abs1a StVO 1960 sind die Organe des Bauführers ermächtigt, nach Maßgabe der Arbeitsdurchführung den örtlichen und zeitlichen Umfang der von der Behörde verordneten Verkehrsmaßnahmen durch die Anbringung oder Sichtbarmachung der betreffenden Straßenverkehrszeichen mit der Wirkung zu bestimmen, als ob der örtliche und zeitliche Umfang von der Behörde bestimmt worden wäre. Der Zeitpunkt und der Ort der Anbringung der Verkehrszeichen sind von den Organen des Bauführers in einem Aktenvermerk festzuhalten.
Ein Organ des Bauführers hielt in einem Aktenvermerk fest, dass die Verkehrsführung entsprechend dem Plan C am 14.09.2017 hergestellt worden sei. Diese Verkehrsführung wurde ausweislich des Verordnungsaktes bis zur Herstellung der Verkehrsführung entsprechend dem Plan D am 18.10.2017 beibehalten. Dem Beschwerdeführer wird zur Last gelegt, die zulässige Höchstgeschwindigkeit am 20.10.2017 überschritten zu haben. Zum Zeitpunkt der angelasteten Tatbegehung war die Verkehrsführung laut Plan C jedenfalls hergestellt. Daher war der angefochtene Teil der Verordnung im vorliegenden Fall zum Tatzeitpunkt ordnungsgemäß kundgemacht.
Im Verkehrsleitplan C, der einen integrierten Bestandteil der angefochtenen Verordnung darstellt, ist als Beginn der Geschwindigkeitsbeschränkung "80 km/h" Straßenkilometer (StrKm) 137,650 festgelegt. Ausweislich des Aktenvermerkes des Bauführers wurde dieser Verkehrsleitplan am 14.07.2017 hergestellt und die Aufstellung der Verkehrszeichen kontrolliert.
(Siehe auch V13/2019, E v 11.06.2019, betreffend die in Plan D dargestellte Geschwindigkeitsbeschränkung bei einer angelasteten Tatbegehung am 05.11.2017).