JudikaturVfGH

G97/2019 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
11. Juni 2019

Der VfGH sprach mit Erkenntnis VfSlg 20060/2016 aus, dass die Wortfolge "im Exekutionsverfahren und" in §62a Abs1 Z9 VfGG idF BGBl I 92/2014 nicht als verfassungswidrig aufgehoben wird. Der VfGH führte in diesem Erkenntnis aus, dass unter anderem das mit einer Exszindierungsklage gemäß §37 EO eingeleitete Verfahren nicht als Exekutionsverfahren iSd §62a Abs1 Z9 VfGG, sondern als Zivilprozess anzusehen ist, aus Anlass dessen ein Antrag gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG grundsätzlich zulässig ist.

Der vorliegende Antrag auf Aufhebung des §44 Abs2 EO, in eventu des §44 Abs2 Z3 EO wird jedoch nicht aus Anlass des Exszindierungsverfahrens gemäß §37 EO, sondern aus Anlass eines Exekutionsverfahrens iSd §62a Abs1 Z9 VfGG gestellt, was zur Unzulässigkeit des Antrags führt.

Rückverweise