G325/2018 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Abweisung des - zulässigen - Antrags des Landesverwaltungsgerichts Steiermark (LVwG) auf Aufhebung von §26 und §27 Abs1 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG), BGBl I 44/2016.
Das LVwG hat in den Anlassfällen lediglich §26 Abs1 Z1 und Abs2 sowie §27 Abs1 LSD-BG anzuwenden. Die unterschiedlichen Tatbestände in §26 Abs1 Z1, Z2 und Z3 LSD-BG stehen offenkundig in einem Regelungszusammenhang. Die in §27 Abs2, Abs3 und Abs4 leg cit normierten Verwaltungsübertretungen bilden offenkundig keine Voraussetzung für die Entscheidung des Gerichtes und sind somit nicht präjudiziell, da andere Verwaltungsstraftatbestände mit jeweils gesonderten Strafsanktionen vorgesehen sind. Sie stehen mit den präjudiziellen Bestimmungen auch nicht in einem konkreten Regelungszusammenhang. Zurückweisung des Antrags soweit er auf Aufhebung von §27 Abs2, Abs3 und Abs4 LSD-BG gerichtet ist.
Keine Verletzung von Art91 B-VG durch Verwaltungsstrafbestimmungen, die unter gewissen Umständen zur Verhängung besonders hoher Geldstrafen ermächtigten und keine Verletzung im Gleichheitsrecht durch Ungleichbehandlung bzw Schlechterstellung von Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren gegenüber Beschuldigten im gerichtlichen Strafverfahren aus den in der E des VfGH vom 04.10.2018, G62/2018, und in der E vom 26.11.2018, G219/2018, genannten Gründen.