G95/2018 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Verwaltungsstraftatbestände, die die Strafhöhe an die Anzahl der Arbeitnehmer knüpfen, führen bloß zu einem ähnlichen Ergebnis wie das in §22 Abs2 VStG geregelte Kumulationsprinzip. §22 Abs2 VStG ist daher für das antragstellende Gericht weder präjudiziell noch bildet er mit der angefochtenen Bestimmung eine untrennbare Einheit.
Das antragstellende Gericht hat alleine den Tatbestand des §7i Abs4 Z1 AVRAG angefochten, nicht hingegen die zugehörige Rechtsfolge, wonach das tatbildliche Verhalten iSv §7i Abs4 Z1 AVRAG eine Verwaltungsübertretung darstellt, die mit einer Geldstrafe von € 1.000,- bis € 10.000,- pro Arbeitnehmer, im Wiederholungsfall von € 2.000,- bis € 20.000,- und für den Fall, dass mehr als drei Arbeitnehmer betroffen sind, mit einer Geldstrafe von € 2.000,- bis € 20.000,- pro Arbeitnehmer, im Wiederholungsfall von € 4.000,- bis € 50.000,- sanktioniert wird. Angesichts seiner Bedenken hätte das antragstellende Gericht (zumindest auch) die Regelungen zur Rechtsfolge in §7i Abs4 AVRAG anzufechten gehabt, um den VfGH im Falle des Zutreffens der Bedenken in die Lage zu versetzen, darüber zu befinden, auf welche Weise die Verfassungswidrigkeit beseitigt werden kann.