JudikaturVfGH

V36/2018 ua – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
24. September 2018

Aufhebung der Verordnung der Vorarlberger Landesregierung über die Festlegung von überörtlichen Freiflächen in der Talsohle des Rheintales, Vlbg LGBl 8/1977, idF der Verordnung der Landesregierung über eine Änderung der Verordnung über die Festlegung von überörtlichen Freiflächen in der Talsohle des Rheintales, Vlbg LGBl 4/2013, sowie des Flächenwidmungsplans der Stadt Hohenems, beschlossen von der Stadtvertretung der Stadt Hohenems am 08.11.2016, hinsichtlich des (ehemaligen) Grundstücks Nr 2369/16, KG 92004 Hohenems, als gesetzwidrig.

Ungeachtet dessen, ob ein Landesraumplan unmittelbare Rechtswirkungen für den Rechtsunterworfenen zeitigt oder nicht, ist die Landesgrünzonenänderungsverordnung 2013 jedenfalls im vorliegenden Verfahren vor dem VfGH als Verordnung anzuwenden, weil (auch) an dieser iSd Art139 B-VG die Gesetzmäßigkeit des Flächenwidmungsplanes Hohenems 2016 zu messen ist. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus §7 Vbg RPG, wonach "Verordnungen und Bescheide, die in Vollziehung von Landesgesetzen erlassen werden, [...] soweit sich aufgrund des betreffenden Landesgesetzes nichts anderes ergibt, einem Landesraumplan nicht widersprechen" dürfen.

Nach der stRsp des VfGH muss der Rechtsunterworfene die Rechtslage aus der planlichen Darstellung eindeutig und unmittelbar - also ohne das Heranziehen etwaiger technischer Hilfsmittel wie zB des Grenzkatasters - feststellen können; ansonsten genügt die Regelung nicht den rechtsstaatlichen Anforderungen. Wie aus den Verordnungsakten hervorgeht, besteht keine (hinreichende) Klarheit darüber, woran sich die mit der Landesgrünzonenänderungsverordnung 2013 innerhalb des (ehemaligen) Grundstückes Nr 2369/16, KG Hohenems, gezogene Grenze der Landesgrünzone bzw die mit dem Flächenwidmungsplan Hohenems 2016 innerhalb des (ehemaligen) Grundstückes Nr 2369/16, KG Hohenems, festgelegte Widmungsgrenze orientiert: Sowohl in Hinblick auf den Lageplan A) zur Landesgrünzonenänderungsverordnung 2013 als auch in Bezug auf den Flächenwidmungsplan Hohenems 2016 sei von einer Messgenauigkeit von 0,5 mm in den Plänen auszugehen, was in der Natur rund 0,88 m entspreche. Die Breite der in der Landesgrünzone verbleibenden Freifläche (bzw des als Freifläche gewidmeten Teiles des präjudiziellen Grundstückes) betrage demnach in natura ca. 15,75 m.

Schon aus den dargestellten (beachtlichen) Abweichungen ist ersichtlich, dass die Rechtslage aus der Landesgrünzonenänderungsverordnung 2013 und dem Flächenwidmungsplan Hohenems 2016 nicht mit der aus rechtsstaatlichen Erwägungen erforderlichen Präzision zu entnehmen ist. Daran vermag auch der aufgelegte und der Erlassung des Flächenwidmungsplanes Hohenems 2016 zugrunde gelegte Umweltbericht vom August 2016 nichts zu ändern, wonach "ein 15 m breiter Streifen zum zukünftigen Betriebsgebiet in der Grünzone belassen [wurde]". Der genannte Umweltbericht stellt weder einen Teil des zeichnerisch dargestellten noch eine ergänzende textliche Bestimmung des - von der Stadtvertretung der Stadt Hohenems beschlossenen - Flächenwidmungsplanes Hohenems 2016 dar.

Soweit - nach dem Vorbringen - ergänzende, nicht in der Vbg Planzeichenverordnung festgelegte Beschreibungen in der zeichnerischen Darstellung des Flächenwidmungsplanes nicht vorgesehen seien und bei deren Aufnahme zur Gesetzwidrigkeit des Flächenwidmungsplanes führten, sind dem die Bestimmungen des §2 Abs3 litd und §4 Vbg Planzeichenverordnung entgegen zu halten: Zum einen lässt §4 Vbg Planzeichenverordnung im Fall der - wie hier vorliegenden - Änderung des Flächenwidmungsplanes die Verwendung eines größeren Maßstabes als den bei Darstellung des Flächenwidmungsplanes Hohenems 2016 verwendeten Maßstab zu. Zum anderen steht es der Stadtvertretung der Stadt Hohenems - insbesondere im Fall einer geteilten Widmung eines Grundstückes - gemäß §2 Abs3 litd Vbg Planzeichenverordnung offen, die zeichnerische Darstellung des Flächenwidmungsplanes durch ergänzende (textliche) Bestimmungen des Flächenwidmungsplanes (oder etwa die planliche Darstellung durch die Aufnahme von Kotierungspunkten) zu präzisieren.

(Anlassfall E239/2018, E v 12.06.2018, Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses).

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