G203/2018 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Soweit die antragstellende Gesellschaft verfassungsrechtliche Bedenken dagegen äußert, dass die Ausübung ihrer Gewerbeberechtigung für "Pokerspiele im Lebendspiel ohne Bankhalter" ab dem 01.01.2020 verboten sein wird, ist für den VfGH - nicht zuletzt mangels entsprechender Darlegung im Antrag durch die antragstellende Gesellschaft - nicht erkennbar, aus welchen Gründen das Verbot der Ausübung der Gewerbeberechtigung für "Pokerspiele im Lebendspiel ohne Bankhalter" bereits jetzt - fünfzehn Monate vor seinem Inkrafttreten - eine aktuelle Wirkung für die antragstellende Gesellschaft entfalten kann (vgl VfGH 02.07.2018, G78/2018).