G17/2018-17 ua – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Nach §86a Abs2 ZPO ist ein Schriftsatz unter anderem zurückzuweisen, wenn er "sich in der Wiederholung bereits erledigter Streitpunkte oder schon vorgebrachter Behauptungen" erschöpft.
Der VfGH hat den auf Art140 Abs1 Z1 litd B-VG gestützten Antrag des Antragstellers ebenso wie die wiederholten Anträge (auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Stellung eines Antrages) auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bzw auf Wiederaufnahme des zu G17-18/2018 protokollierten Verfahrens zurück- bzw abgewiesen. Mit dem vorliegenden Antrag wiederholt der Antragsteller sein nicht weiter begründetes und sich in der Wiederholung bereits erledigter Streitpunkte erschöpfendes Begehren auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bzw auf Wiederaufnahme des zu G17-18/2018 protokollierten Verfahrens.
Gemäß §35 Abs1 VfGG iVm §86a Abs2 und §86a Abs1 zweiter bis vierter Satz ZPO wird der Antragsteller darauf hingewiesen, dass weitere derartige Anträge oder Eingaben ohne förmliche Beschlussfassung und ohne inhaltliche Behandlung mit einem entsprechenden Aktenvermerk zu den Akten genommen werden.