E2265/2018 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Keine Zulässigkeit einer Vollmachtserteilung durch eine vom Beschwerdeführer bevollmächtigte Person ("Kettenvollmacht")
Die Bestellung zur Verfahrenshelferin im Rahmen der vor dem Bundesverwaltungsgericht bewilligten Verfahrenshilfe gemäß §8a VwGVG gilt nicht auch für das verfassungsgerichtliche Verfahren.
Die Beschwerde ist im Übrigen auch deshalb als unzulässig zurückzuweisen, weil sie unter der Bedingung erhoben wird, dass der VfGH von einer Legitimation der einschreitenden Rechtsanwältin ausgeht. Dabei handelt es sich nicht um einen an ein Hauptbegehren anknüpfenden Eventualantrag, sondern um ein Begehren, das nur dann als erhoben gelten soll, wenn der VfGH eine der Bedingung entsprechende Rechtsmeinung teilt. Einer bedingten Beschwerde dieser Art fehlt ein "bestimmtes Begehren" iSd §15 Abs2 VfGG.