JudikaturVfGH

E1605/2018 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
24. September 2018

Der VfGH stellte das Beschwerdeverfahren gem §19 Abs3 Z3 VfGG ein, nachdem die beschwerdeführenden Parteien vorher ihre Beschwerde zurückgezogen hatten. Mit einem nach erfolgter Einstellung eingebrachten Schriftsatz stellten die beschwerdeführenden Parteien den Antrag gem §87 Abs3 VfGG, die Beschwerde gemäß Art144 Abs3 B-VG dem VwGH abzutreten. §87 Abs3 VfGG sieht die (nachträgliche) Abtretung einer Beschwerde an den VwGH nur im Fall ihrer Abweisung oder Ablehnung ihrer Behandlung durch den VfGH vor, nicht aber für den Fall einer Einstellung des Beschwerdeverfahrens.

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