JudikaturVfGH

G248/2018 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
12. September 2018

Der vom Antragsteller angestrebten Überprüfung des §10 Abs1 WehrG 2001 steht die Verfassungsbestimmung des Art9a Abs3 B-VG entgegen, aus dem eine Verpflichtung österreichischer Staatsbürger männlichen Geschlechts zur Wehrdienstleistung folgt, sodass bei der gegebenen Lage die Ablehnung des Antrages zu gewärtigen wäre. Eine Überprüfung des Art9a B-VG anhand des ebenfalls im Verfassungsrang stehenden Gleichheitssatzes kommt nach stRsp des VfGH nicht in Betracht.

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