JudikaturVfGH

E1933/2018 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
27. Juni 2018

Soweit in der Beschwerde die Rechtswidrigkeit des §19 BVwGG und des §20 Abs2 und 6 der Geschäftsordnung des Bundesverwaltungsgerichtes (in der Folge: GO-BVwG) behauptet wird, lässt ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des VfGH zur Festlegung von Amtsstunden (VfSlg 19849/2014) die behauptete Verletzung wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der GO-BVwG nicht um eine Verordnung iSd Art139 B-VG handelt (vgl VfGH 21.09.2017, G240/2017 ua).

Soweit in der Beschwerde die Verfassungswidrigkeit des §56 Abs7 BundesvergabeG 2006 behauptet wird, wendet sie sich gegen vom Bundesverwaltungsgericht nicht angewendete und auch nicht anzuwendende Rechtsvorschriften.

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