JudikaturVfGH

E1273/2018 ua – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
20. Juni 2018

Der erkennende Richter des Bundesverwaltungsgerichtes hat in der mündlichen Verhandlung im Zuge der Erörterung, ob die Öffentlichkeit von der Verhandlung auszuschließen sei, festgestellt, "dass im bisherigen Verfahren weder ein Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung, der den Ausschluss der Öffentlichkeit gemäß §20 Abs4 AsylG 2005 rechtfertigen könnte, noch Ausschlussgründe iSd §25 VwGVG [...] behauptet wurden". Aus dem Verhandlungsprotokoll geht weiters hervor, dass der Richter daraufhin die beschwerdeführenden Parteien befragte, ob Ausschlussgründe iSd §20 Abs4 AsylG 2005 oder des §25 VwGVG vorlägen, was diese sowie die anwesende Parteienvertreterin verneinten. Dies ändert aber nichts daran, dass die Zuständigkeit iSd §20 Abs2 AsylG 2005 im vorliegenden Fall bereits durch die entsprechende Behauptung vor dem BFA bzw in der Beschwerde (Zwangsverheiratung mit dem Schwiegervater) begründet wurde - und die Erstbeschwerdeführerin auch nicht spätestens in der Beschwerde verlangt hat, dass ihre Rechtssache durch einen Richter männlichen Geschlechts verhandelt wird.

Durchschlag dieses Mangels gemäß §6 Abs1 Z4 und Z5 sowie Abs3 Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichts für das Geschäftsjahr 2016 iVm §24 Abs1, Abs2 und Abs3 Z2 litb leg cit auf die Entscheidung betreffend den Zweitbeschwerdeführer.

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