JudikaturVfGH

G228/2017 ua – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
20. Juni 2018

Es steht der antragstellenden Gesellschaft offen, einen Antrag auf Preiserhöhung gemäß §351e Abs2 ASVG zu stellen. Der Hauptverband hat sodann im Fall eines formal vollständigen Antrages insbesondere unter Beachtung des §351c Abs12 iVm Abs11 ASVG zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Preiserhöhung vorliegen. Auf Grund der Festlegung in §351c Abs11 letzter Satz ASVG, der zufolge das Preisband nicht zu einer Preiserhöhung nach §351e Abs2 ASVG berechtigt, müsste der Hauptverband zu einer abweisenden Entscheidung gelangen. Im Fall der Abweisung eines solchen Antrages auf Grund der angefochtenen und damit jedenfalls präjudiziellen Bestimmungen könnte die antragstellende Gesellschaft gemäß §351h Abs2 ASVG beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und im Beschwerdeverfahren ihre Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit bzw Gesetzmäßigkeit der angefochtenen Bestimmungen geltend machen. Danach stünde ihr die Beschwerde an den VfGH bzw die Revision an den VwGH offen.

Zumutbarkeit dieses Weges, da es hier (nur) um die Frage der Preiserhöhung geht; keine besondere (wirtschaftliche) Härte durch zu erwartende lange Verfahrensdauer sowie hohen Aufwand des Verfahrens ersichtlich.

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