JudikaturVfGH

V20/2018 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
11. Juni 2018

Gemäß §57 Abs1 VfGG hat ein Antrag auf Aufhebung einer Verordnung die gegen die Gesetzmäßigkeit der Verordnung sprechenden Bedenken im Einzelnen darzulegen. Die Gründe der behaupteten Gesetzwidrigkeit sind präzise zu umschreiben, die Bedenken sind schlüssig und überprüfbar darzulegen. Da der Antrag des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten zur Darlegung der Bedenken im Hinblick auf die Frage der Rechtmäßigkeit des Zustandekommens der angefochtenen Wassergebührenverordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Millstatt am See vom 29.09.2016 lediglich auf den Inhalt des Verordnungsaktes verweist ("wie sich aus dem Akteninhalt ergibt"), ohne die Bedenken selbst auszuführen, war der Antrag wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen.

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