JudikaturVfGH

E4360/2017 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
11. Juni 2018

Durch das FremdenrechtsänderungsG 2017 wurde in §43a Abs2 NAG zweifelsfrei festgelegt, dass eine Haftungserklärung sowohl bei unselbständigen Künstlern als auch bei selbständigen Künstlern zulässig ist. Gemäß §2 Abs1 Z15 NAG handelt es sich bei einer Haftungserklärung um eine von einem österreichischen Notar oder einem inländischen Gericht beglaubigte Erklärung von einem Dritten, dass dieser für die Erfordernisse einer Unterkunft und entsprechender Unterhaltsmittel sowie für alle Kosten, die einer Gebietskörperschaft durch den Fremden entstehen, aufkommt und dafür haftet.

Wenn nunmehr in §43a Abs1 Z2 NAG der Aufenthaltstitel Künstler nur jenen selbständigen Künstlern gewährt werden soll, deren künstlerische Tätigkeit eine gewisse Intensität erreicht und der Gesetzgeber dies annimmt, wenn der Unterhalt durch das Einkommen gedeckt ist, bestehen gegen diese Regelung an sich keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Wenn jedoch die Abgabe einer Haftungserklärung gemäß §43a Abs2 NAG für zulässig erklärt wird, kann das Einkommen gemäß §43a Abs1 Z2 NAG durch die Haftungserklärung substituiert werden, weil durch das Einkommen lediglich der - auch mit der Haftungserklärung abgesicherte - Unterhalt gedeckt sein muss; andernfalls würde nämlich die Abgabe einer Haftungserklärung gemäß §2 Abs1 Z15 NAG, bei der ein Dritter die Haftung ua für die Erfordernisse einer Unterkunft und entsprechender Unterhaltsmittel übernimmt, bei selbständigen Künstlern ins Leere laufen. Wird daher eine Haftungserklärung für einen selbständigen Künstler abgegeben, bleibt hinsichtlich der Intensität der Tätigkeit lediglich zu prüfen, ob die Tätigkeit des Drittstaatsangehörigen überwiegend durch Aufgaben der künstlerischen Gestaltung bestimmt ist.

Durch die Verkennung der Wirkung der Haftungserklärung hat das Verwaltungsgericht Wien die Rechtslage gröblich verkannt.

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