Feststellung der Gesetzwidrigkeit des Art1 Abs2 der Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Haslach an der Mühl vom 10.12.2015, mit der eine Lustbarkeitsabgabe gemäß OÖ LustbarkeitsabgabeG 2015 idgF (im Folgenden: LustbarkeitsabgabeV Haslach) festgesetzt wird.
Das OÖ LustbarkeitsabgabeG 2015 (im Folgenden: Oö LAbgG 2015) entspricht zwar im Hinblick auf die Festlegung der Steuerschuldnerschaft den Vorgaben des §8 Abs5 F-VG 1948, das Gesetz ermächtigte aber bis zum Inkrafttreten des §1a Oö LAbgG 2015 die Gemeinden, für Lustbarkeiten in Form des Betriebes von Spielapparaten Pauschalabgaben einzuführen. Diesen Spielraum hatten die Gemeinden insoweit auszufüllen, als sie den Abgabenschuldner - innerhalb dieses Rahmens - mittels Verordnung festlegen mussten. Eine derartige Festlegung fehlt in der LustbarkeitsabgabeV Haslach.
Der VfGH hat im E v 27.06.2017, G17/2017, V14/2017 in stRspr betont, dass der Landesgesetzgeber, wenn er nach §8 Abs5 F-VG 1948 die Gemeinden ermächtigt, bestimmte Abgaben auf Grund eines Beschlusses der Gemeindevertretung zu erheben, die wesentlichen Merkmale dieser Abgaben, insbesondere auch ihr zulässiges Höchstmaß, bestimmen muss. Nach dieser unverändert aufrechten Rechtsprechung sind die "wesentlichen Merkmale" der Besteuerungsgegenstand, die Bemessungsgrundlage und die Regelung der Steuerschuldnerschaft.
Da mit 28.09.2016 die Novelle LGBl 58/2016 in Kraft getreten ist und mit dieser Novelle in §1a Abs2 Oö LAbgG 2015 eine Legaldefinition für den Abgabenschuldner von Wettterminals eingefügt wurde, war auszusprechen, dass Art1 Abs2 der LustbarkeitsV Haslach bis zum Ablauf des 27.09.2016 gesetzwidrig war.
(Anlassfall E 1184/2017, E v 14.03.2018, Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses).
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