E2091/2017 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Der VfGH hat mit E v 26.09.2017, G134/2017 ua, die Wortfolge "2, 4 und" sowie den zweiten Satz ("Dies gilt auch in den Fällen des §3 Abs2 Z1, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist.") in §16 BFA-VG, BGBl I 87/2012 idF BGBl I 24/2016, als verfassungswidrig aufgehoben und ausgesprochen, dass die aufgehobene Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist.
Das Bundesverwaltungsgericht hat bei Erlassung der angefochtenen Ent-scheidung die als verfassungswidrig aufgehobenen Gesetzesbestimmungen angewendet und den Beschwerdeführer, soweit durch die Entscheidung die Beschwerde gemäß §16 Abs1 BFA-VG zurückgewiesen wurde, wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt.
Durch Aufhebung dieses Spruchpunktes der angefochtenen Entscheidung Wegfall der Beschwer im Verfahren über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und insoweit Einstellung des verfassungsgerichtlichen Verfahrens.
Zurückweisung der Beschwerde, soweit sie sich gegen den Ausspruch der Zulässigkeit der Revision richtet, unter Hinweis auf §88a Abs2 Z1 VfGG.