Durch den Abschluss des Verfahrens über die Beschwerde in der Hauptsache fiel die Beschwer hinsichtlich des dem vorliegenden Prüfungsverfahren zugrunde liegenden Verfahrens über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung weg. Es ist nämlich auszuschließen, dass die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung nach Erlassung der Entscheidung über die Beschwerde in der Hauptsache noch irgendwelche Rechtsfolgen nach sich ziehen kann. Die Rechtslage ist daher so zu beurteilen, als ob die Beschwerdeführerin iSd §86 VfGG klaglos gestellt worden wäre, weshalb die Beschwerde - nach Anhörung der Beschwerdeführerin - als gegenstandslos geworden anzusehen und das Verfahren in sinngemäßer Anwendung des §86 VfGG einzustellen ist.
Kein Kostenzuspruch; keine Klaglosstellung iSd §88 VfGG.
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