G26/2018 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Soweit sich der einschreitende Rechtsanwalt auf seine Bevollmächtigung durch die Arbeiterkammer Wien beruft, die wiederum vom Antragsteller zur Bestellung eines Rechtsanwalts bevollmächtigt worden sei, vermag er entgegen §17 Abs2 VfGG keine Bevollmächtigung zu begründen, durch welche der eingebrachte Schriftsatz zu einer durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebrachten Beschwerde wird, da die unmittelbare Bevollmächtigung des einschreitenden Rechtsanwalts durch den Antragsteller nicht nachgewiesen wurde. Zwar ersetzt gemäß §35 Abs1 VfGG iVm §30 ZPO die Berufung eines Rechtsanwaltes auf die erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis, nicht aber ersetzt diese Berufung auf die Vollmacht die ausdrückliche Erteilung der Bevollmächtigung selbst. Eine solche - mangels Formzwangs allenfalls auch nur mündliche - Betrauung unmittelbar durch den Antragsteller selbst hat der einschreitende Rechtsanwalt nicht nachgewiesen.