JudikaturVfGH

G281/2017 (G281/2017-6) – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
13. Dezember 2017

Aufhebung der Wortfolge "die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C angeführten Kriterien erreichen und" in §12b Z1 sowie der Anlage C "Zulassungskriterien für sonstige Schlüsselkräfte gemäß §12b Z1" des AuslBG idF BGBl I 25/2011. Einstellung des Gesetzesprüfungsverfahrens hinsichtlich der darüber hinaus in Prüfung gezogenen Wortfolge in §12b Z1 AuslBG betreffend das einzuhaltende Mindestentgelt.

Untrennbarer Zusammenhang zwischen §12b Z1 AuslBG und der Anlage C idF BGBl I 25/2011, weil sonst ein verbleibender sprachlich unverständlicher Torso inhaltsleer und unanwendbar wäre: Hätte der VfGH lediglich die Anlage C in Prüfung gezogen und gegebenenfalls aufgehoben, wäre die Bestimmung des §12b Z1 AuslBG nicht mehr vollziehbar. Kein untrennbarer Zusammenhang der erforderlichen Mindestpunkteanzahl mit dem einzuhaltende Mindestentgelt; insoweit Einstellung des Gesetzesprüfungsverfahrens.

Die Ausgestaltung des für die Erteilung der "Rot-Weiß-Rot-Karte" vorgesehenen Punktesystems in der Anlage C ist aus denselben Gründen unsachlich wie sie den VfGH im E v 11.10.2017, G56/2017, zur Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Anlage B bewogen haben.

In Anlage C führt die Differenzierung zwischen unter 40-Jährigen (15 Punkte) und über 40-Jährigen (0 Punkte) auf Grund dessen, dass die übrigen Punktewerte bei Berufen aus der Gruppe mit abgeschlossener Berufsausbildung bzw. mit speziellen Kenntnissen oder Fertigkeiten in der beabsichtigten Beschäftigung nur maximal 45 Punkte zulassen, zu dem Effekt, dass eine Person in dieser Qualifikationsgruppe, die das 40. Lebensjahr überschritten hat, auf Grund ihrer Qualifikation, ihrer ausbildungsadäquaten Berufungserfahrung und ihrer Sprachkenntnisse allein nicht mehr die im Gesetz geforderte Mindestpunkteanzahl von 50 Punkten erreichen kann. Dieser Personenkreis wird damit - im Gegensatz zu jenem mit allgemeiner Universitätsreife oder Studienabschluss - ab dem 40. Lebensjahr von der Erteilung einer "Rot-Weiß-Rot-Karte" ausgeschlossen.

Soweit der Gesetzgeber die Absicht verfolgt haben sollte, auch als Schlüsselarbeitskräfte Personen nur bis zu einem bestimmten Alter im Sinne des §12b Z1 iVm Anlage C des AuslBG zur "Rot-Weiß-Rot-Karte" zuzulassen, hat er durch die Beschränkung dieser Altersgrenze auf Personen mit abgeschlossener Berufsausbildung bzw. mit speziellen Kenntnissen oder Fertigkeiten in der beabsichtigten Beschäftigung, während für die beiden anderen Gruppen mit allgemeiner Universitätsreife oder Studienabschluss überhaupt keine Altersgrenze vorgesehen ist, seine Absicht nicht in einer dem Gleichheitssatz des BVG-Rassendiskriminierung entsprechenden Weise verwirklicht.

Bestimmung einer Frist für das Außerkrafttreten der aufgehobenen Gesetzesstellen nach Art140 Abs5 dritter und vierter Satz B-VG (31.12.2018)

(Anlassfall E2723/2016, E v 13.12.2017, Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses).

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