E2736/2017 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Im vorliegenden Fall fällt in erster Linie ins Gewicht, dass zwischen der mündlichen Verkündung der angefochtenen Entscheidung am 17.07.2014 und der Zustellung der mit 22.06.2017 datierten schriftlichen Ausfertigung am 28.06.2017 2 Jahre und 11 Monate vergangen sind.
Für die ungewöhnliche Länge des Zeitraums zwischen der mündlichen Verkündung und der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung der angefochtenen Entscheidung ist allein das Verwaltungsgericht Wien verantwortlich; insbesondere kann dem Beschwerdeführer kein Vorwurf gemacht werden, das Verfahren unnötig verzögert zu haben (vgl auch VfSlg 19605/2011).
Da nach der Aktenlage weder Art und Umfang des Sachverhaltes noch die zu beurteilende Rechtsfrage die Behandlung dieser Rechtssache als ungewöhnlich komplex erscheinen lassen, in dem vorliegenden Beschwerdeverfahren aber auch kein weiterer besonderer Umstand hervorgekommen ist, welcher die Dauer des Verfahrens rechtfertigen könnte, ist die Dauer des Verfahrens von insgesamt 4 Jahren und 4 Monaten bis zur Zustellung der angefochtenen Entscheidung nicht mehr als angemessen iSd Art6 EMRK anzusehen.
Aufhebung der angefochtenen Entscheidung lediglich im Strafausspruch (festgestellte Rechtsverletzung lässt Schuldausspruch unberührt) und im Kostenausspruch (Kostenbeitrag richtet sich nach der Höhe der verhängten Geldstrafe).
Im Übrigen Ablehnung der Beschwerdebehandlung.
(Siehe auch E2792/2017, E v 24.11.2017; Verfahrensdauer mehr als fünf Jahre).