JudikaturVfGH

G373/2016 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
24. November 2017

Zurückweisung des Individualantrags eines - in Österreich gemäß §46a FremdenpolizeiG 2005 geduldeteten - Staatsangehörigen von Ghana auf Aufhebung einer Wortfolge in §4 Abs1 Z1 AuslBG.

Gemäß §4 Abs1 AuslBG ist einem Arbeitgeber auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen zu erteilen. Zwar sind die Bestimmungen des AuslBG in erster Linie an Arbeitgeber ausländischer Personen adressiert, §21 AuslBG bestimmt aber, dass der Ausländer in allen Verfahren, in denen seine persönlichen Umstände maßgeblich für die Entscheidung sind, sowie in jenen Fällen, in denen keine Person im Sinne des §2 Abs3 leg cit (den Arbeitgebern gleichzuhaltende Person) vorhanden ist, Parteistellung hat.

Das hat zur Folge, dass der Antragsteller einen allenfalls abweisenden Bescheid erwirken und auf diesem Weg seine Bedenken gegen §4 Abs1 Z1 AuslBG an den VfGH herantragen kann.

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