E2456/2016 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Mit der bekämpften Entscheidung haben die für die jeweilige Beschwerde zuständigen Einzelrichter des Verwaltungsgerichtes in einer gemeinsamen Entscheidung die beiden Beschwerden als unbegründet abgewiesen.
Im vorliegenden Fall liegt aber bei beiden, in dem angefochtenen Erkenntnis verbundenen Beschwerdesachen mangels anders lautender bundes- oder landesrechtlicher Regelungen eine Einzelrichterzuständigkeit gemäß Art135 Abs1 B-VG iVm §2 VwGVG vor. Es wäre daher nur der jeweils zuständige Einzelrichter zur Entscheidung berufen gewesen. Der Einzelrichter kann zwar mehrere bei ihm anhängige Rechtssachen verbinden; es ist aber unzulässig, wenn mehrere Richter gemeinsam mehrere Verfahren, in denen jeweils nur einer von ihnen der zuständige Richter ist, verbinden und eine beide Rechtssachen übergreifende, gemeinsam begründete Entscheidung fällen, die als Folge der gemeinsamen Genehmigung auch beiden genehmigenden Richtern kollegial zugerechnet werden muss. Die beiden, die Entscheidung in den beiden verbundenen Rechtssachen genehmigenden Richter bilden keinen zulässigen Spruchkörper für diese Rechtssachen (vgl sinngemäß VfGH 10.10.2016, G165/2016).