E1741/2016 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Das Verwaltungsgericht verkennt die Grundsätze des Prozessunfähigenschutzes (§9 AVG iVm §11 VwGVG und §§21, 268 ff ABGB). Es kommt nämlich nicht darauf an, was der Behörde bei Erlassung ihres Bescheides bekannt war, sondern darauf, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich - wie sie behauptet - geschäfts- bzw prozessfähig gewesen ist. Wenn sich das Verwaltungsgericht an Stelle der Prüfung der behaupteten Geschäftsunfähigkeit auf die Unkenntnis bzw das Nicht-Erkennen-Können dieses Umstandes zurückzieht, dann ist dies eine grobe Verkennung der Rechtslage unter Verletzung des Prozessunfähigenschutzes. Die Frage der Prozessfähigkeit ist nach der ständigen Rechtsprechung sowohl des Verfassungs- als auch des Verwaltungsgerichtshofes in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen aufzugreifen (vgl zB VfGH 20.02.2014, U1990/2013, mwH; VwGH 13.05.2011, 2009/10/0108, mwH). Das Verwaltungsgericht hat bei der Erlassung seiner Entscheidung die Grundsätze dieser Judikatur in besonderem Maße verkannt und damit Willkür geübt.