Aufhebung des ArtII Z1 der Verordnung der Oö Landesregierung, mit der die Oö Bau-ÜbertragungsV geändert wird, LGBl 10/2017.
Der VfGH hält seine im Prüfungsbeschluss geäußerten Bedenken aufrecht. Es mangelt an einer gesetzlichen Grundlage, die es der Oberösterreichischen Landesregierung gestattet, eine rückwirkende Änderung der Oö Bau-ÜbertragungsV zu erlassen. Ebenso hat die Oberösterreichische Landesregierung mit der rückwirkenden Änderung der Oö Bau-ÜbertragungsV durch ArtII Z1 der Verordnung LGBl 10/2017 prozesshindernd und unzulässig in das zu V1/2017 protokollierte Verordnungsprüfungsverfahren eingegriffen.
Die Wortfolge "Unterach am Attersee Vöcklabruck 1. November 2012" in §1 der Oö Bau-ÜbertragungsV, LGBl 61/2003 idF LGBl 62/2015, war bis zum Ablauf des 31.01.2017 gesetzwidrig.
Der VfGH vertritt seit seinem Erk VfSlg 7463/1974 die Auffassung, dass für eine Verordnung, deren verfassungsrechtliche Grundlage Art118 Abs7 B-VG bildet, die Antragstellung durch eine Gemeinde in der Kundmachung der Verordnung zum Ausdruck zu kommen hat. Von dieser Rechtsauffassung ist der VfGH auch im Erk VfSlg 14938/1997 nicht abgegangen.
Aus der bloßen Anführung der entsprechenden gesetzlichen Bestimmung - im vorliegenden Fall des §40 Abs4 Oö GemeindeO 1990 - im Einleitungssatz der Verordnung geht das tatsächliche Vorliegen einer Antragstellung durch die Gemeinde nicht hervor.
Im Hinblick darauf, dass mit Spruchpunkt I. des vorliegenden Erkenntnisses das rückwirkende Inkrafttreten des ArtI Z1 der Verordnung, mit der die Oö Bau-ÜbertragungsV geändert wird, LGBl 10/2017, als gesetzwidrig aufgehoben wird, ist diese Bestimmung gemäß der allgemeinen Regelung des §12 Abs2 Oö VerlautbarungsG 2015 mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung - im vorliegenden Fall der 31.01.2017 - in Kraft getreten. Mit Ablauf des 31.01.2017 enthält die Oö Bau-ÜbertragungsV in ihrem §1 folglich den Hinweis, dass die Besorgung von in der Verordnung näher umschriebenen Aufgaben der örtlichen Baupolizei auf Antrag der jeweiligen Gemeinde auf eine Bezirksverwaltungsbehörde übertragen wurde.
(Anlassfall E1242/2016, E v 12.10.2017, Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses).
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