KI10/2016 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Der VfGH hat im Erk VfSlg 17785/2006 unter Heranziehung seiner eigenen Judikatur, aber auch jener des OGH und des VwGH sowie von Literatur herausgearbeitet, dass der Gesetzeszweck des §72 Tir FlVLG 1996, die Prüfung zu erübrigen, ob der Streit in tatsächlichem und rechtlichem Zusammenhang mit der (zB) Zusammenlegung steht, zwar insoweit durchschlägt, als es sich um Streitigkeiten über das Eigentum oder den Sachbesitz handelt oder die Angelegenheit einem solchen Streit aus besonderen Gründen gleichzuhalten ist, seine Kraft aber dann verliert, wenn der geltend gemachte Anspruch seiner Art nach damit offenkundig nichts zu tun hat.
Ein solcher Fall liegt hier vor: Weder sind Eigentum noch Sachbesitz strittig, es geht auch nicht um die Abgrenzung der Eigentumsrechte oder Besitzverhältnisse zwischen Miteigentümern oder Eigentümern benachbarter Liegenschaften oder wegen zwischen diesen als bestehend behaupteten Grunddienstbarkeiten, sondern um die Geltendmachung eines Schadenersatzanspruches. In einem solchen Streit geht es nicht um Eigentum oder Besitz am Grundstück und er ist einem solchen unter dem Blickwinkel des §72 Abs5 Tir FlVLG 1996 auch nicht gleichzuhalten (vgl VfSlg 17785/2006; OGH 07.03.2013, 1 Ob 243/12k).
Da die herangezogene Ausnahmebestimmung nicht greift, bleibt die Angelegenheit gemäß §1 JN in der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte.