G203/2017 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Im vorliegenden Fall ist eine Anwendung des §289 ZPO ausgeschlossen: Die von der einschreitenden Gesellschaft angefochtene Bestimmung des §289 Abs1 ZPO regelt das Recht der Parteien, im Rahmen des Beweisverfahrens Fragen an Zeugen und Sachverständige zu stellen. Der Beschluss des Landesgerichtes Salzburg, welcher den Anlass des vorliegenden Antrages bildet, betrifft ein Verfahren über die Ablehnung der Verhandlungsrichterin wegen behaupteter Befangenheit, welches in §19 ff JN als eigenes Verfahren näher festgelegt wird. Eine Anwendung des §289 Abs1 ZPO kommt in einem derartigen Ablehnungsverfahren nicht in Betracht, woran auch die Tatsache, dass das Landesgericht Salzburg im Rahmen seines Beschlusses auf §289 Abs1 ZPO Bezug nimmt, nichts zu ändern vermag.