E859/2016 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Anlassfall zu V3/2017, E v 21.06.2017 (keine Gesetzwidrigkeit des geprüften Textteils des §2 der KanalgebührenO 2010 der Marktgemeinde Völs vom 20.05.2010 auf Grund verfassungskonformer Auslegung).
Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist in Verkennung der Rechtslage davon ausgegangen, dass für die beschwerdeführende Gesellschaft ein Abzug für Abbruch schon deshalb nicht in Betracht kommt, weil sie für diesen tatsächlich keine Anschlussgebühr an die Gemeinde entrichtete, und hat es in weiterer Folge unterlassen, Feststellungen darüber zu treffen, ob im konkreten Fall Umstände vorliegen, die einer Entrichtung der einmaligen Kanalanschlussgebühr für den Altbestand gleichzuhalten sind
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat damit aber §2 KanalgebührenO 2010 einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt.
(Ebenso hins der Wasseranschlussgebühr: E860/2016, E v 27.06.2017, Anlassfall zu V2/2017, E v 21.06.2017).